Impressum

Impressum

AusDruck Schaare & Schaare GbR

Köpenicker Str. 154a
Aufgang D
10997 Berlin
Deutschland

Telefon: +49 30 617 02 923
Fax: +49 30 617 02 924
E-Mail: info(at)ausdruck-berlin.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196557756

vertreten durch die Gesellschafter:
Konstanze Schaare
Thorsten Schaare


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Umsatzsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk; sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Irrtümer, die bei Angebotsabgabe, Auftragsbestätigung bzw. Rechnungslegung auftreten, berechtigen uns zur Korrektur.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.

III. Zahlung
1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber; sie sind vom Auftraggeber sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Auftragnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelt.
3. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, wie auch bei Verzögerung der Auftragsabwicklung, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, kann hierfür Vorleistung verlangt werden.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auftreten. Einen Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungswerte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug
1. Mit Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne daß es durch den Auftragnehmer noch einer Mahnung bedarf.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltungsmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, die nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur in Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und jeglichen Materials) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers -, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftragnehmer zur Nachlieferung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Eigentumsvorbehalte Dritter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an allen dem Auftragnehmer übergebenen Druckbögen oder sonstigen Waren werden vom Auftragnehmer ausdrücklich abgelehnt, sofern der Eigentumsvorbehalt bei Übergabe dem Auftragnehmer nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbedingung zu.
7. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch bekannte Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
8. Verzögert sich die Ablieferung ohne Verschulden des Auftragnehmers, gilt die Leistung des Auftragnehmers ohne Benachrichtigung des Auftraggebers als vertragsmäßig erbracht.

VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschuß anderer Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Auftragnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte. § 361 BGB bleibt unberührt. Außerhalb von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird die Haftung von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Materialmuster, die einer Lieferung oder Fertigung zugrundegelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für absolute Genauigkeit kann nicht übernommen werden.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Fotografien, DV-Dateien, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigprodukte des Auftraggebers werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin verwahrt.
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Sollen die vorgenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht, Nutzungsrechte
1. Die mit den gelieferten Arbeiten des Auftragnehmers verbundenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt dieser im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber gegen Entgelt. Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Art der Nutzung bestimmen sich je nach Vertragszweck. Ist der Vertragszweck nicht explizit definiert, so beschränkt sich im Zweifel das Nutzungsrecht des Auftraggebers auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarung beim Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer hat das alleinige Veränderungsrecht an den von ihm erstellten Arbeiten.
4. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
5. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizusprechen.

X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Der Auftragnehmer kann alle von ihm ausgeführten Arbeiten uneingeschränkt für seine Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.